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Bevor ein Unternehmer in seinem Betrieb mit Stoffen,
Zubereitungen oder Erzeugnissen umgeht, hat er zu ermitteln, ob es
sich dabei um Gefahrstoffe handelt. Und er muß beurteilen, welche
Gefährdungen von diesen Stoffen für die Beschäftigten
ausgehen ( gem. §5 ArbSchutzG,
§16 GefStoffV ). Zu seiner Aufzeichnungspflicht gehört das
Arbeits- und Gefahrstoffkataster und die Gefahrstoffbetriebsanweisungen.
Beides ist stets aktuell zu halten.
Wir erstellen Ihnen die für Sie notwendigen und vorgeschriebenen
Unterlagen und halten Diese aktuell und auf den neusten Stand.
Die vom Gesetzgeber geforderten jährlichen Gestoffunterweisungen
bereiten wir Ihnen vor und führen Diese bei übertragener
Unternehmerverantwortung auch durch. Gleichfalls beraten wir Sie
gerne bei der Beschaffung, Verwendung und Entsorgung Dieser Stoffe.
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